Klasse C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger - nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlch eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.


Klasse C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Klasse CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Klasse C1E


Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.